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Herstellungsbeiträge

Die Herstellungsbeiträge bzw. Wasserbeiträge entstehen aufgrund der §§ 1-5 BGS/WAS

  • für unbebaute bebaubare Grundstücke für die ein Recht bzw. die Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage besteht
  • für die Bebauung eines unbebauten Grundstückes für die sich daraus ergebende Geschoßflächenmehrung (Die Geschoßfläche wird nach den Außenmaßen berechnet)
  • für Grundstücksflächen- und Geschoßflächenvergrößerungen, für die noch keine Beiträge geleistet wurden

Der Beitragssatz beträgt lt. § 6 Abs. 2 BGS/WAS für die

Grundstücksfläche
Geschossfläche