Herstellungsbeiträge
Die Herstellungsbeiträge bzw. Wasserbeiträge entstehen aufgrund der §§ 1-5 BGS/WAS
- für unbebaute bebaubare Grundstücke für die ein Recht bzw. die Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage besteht
- für die Bebauung eines unbebauten Grundstückes für die sich daraus ergebende Geschoßflächenmehrung (Die Geschoßfläche wird nach den Außenmaßen berechnet)
- für Grundstücksflächen- und Geschoßflächenvergrößerungen, für die noch keine Beiträge geleistet wurden
Der Beitragssatz beträgt lt. § 6 Abs. 2 BGS/WAS für die
Grundstücksfläche
Geschossfläche