Wasserschutzgebiet
Unser Wasserschutzgebiet St. Leonhard
Unser Wasserschutzgebiet gilt es zu schützen
Was ist verboten oder eingeschränkt?
In Wasserschutzgebieten sind je nach Zone (I - Fassungsbereich, II - Engere Schutzzone, III - Weitere Schutzzone) unterschiedliche Aktivitäten verboten oder eingeschränkt, hauptsächlich zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen, was Bauten, Lagerung wassergefährdender Stoffe, intensive Landwirtschaft (Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutzmittel), Abwasseranlagen und das Ablagern von Abfällen betrifft, wobei die genauen Regeln spezifisch für jedes Gebiet durch lokale Verordnungen festgelegt sind.
Generelle Verbote und Einschränkungen (Zonenübergreifend)
- Transport: Verbot des Transports wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe (oft durch Schild 269 gekennzeichnet).
- Ablagerungen: Ablagern von Schutt, Abfallstoffen oder wassergefährdenden Stoffen.
- Industrie: Errichtung von Anlagen mit hohem Risiko (z.B. Industrieanlagen, Tanklager).
Schutzzone II (Engere Schutzzone)
- Bauen: Generelles Bauverbot, auch für Terrassenerweiterungen oder Stellplätze.
- Umgang mit Stoffen: Jeglicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Betanken, Waschen von Fahrzeugen/Maschinen).
- Landwirtschaft: Ausbringungsverbot von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche), Lagerverbot für organische Dünger, Beweidungsverbot.
Schutzzone III (Weitere Schutzzone)
- Landwirtschaft: Verbot von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln; Verbot der Massentierhaltung; Kläranlagen.
- Boden/Geologie: Verbot von Sand- und Kiesgruben, Erdaufschlüssen.
- Abwasser: Abwasserversickerung generell verboten.
Wichtig zu beachten
- Die genauen Regelungen sind immer individuell und standortspezifisch in den Wasserschutzgebietsverordnungen festgelegt.
- Wenden Sie sich für genaue Informationen immer an uns, an das Wasserwerk Kommunalwerke Kaufering oder an die zuständige Wasserbehörde (Landratsamt Landsberg am Lech, untere Wasserbehörde).